Anzeigen/Beilagenaufträge

  1. Alle Anzeigenaufträge sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb eines Jahres nach Auftragserteilung abzuwickeln. Zusatzvereinbarungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des
    Verlages.
  2. Der im gültigen Anzeigentarif veröffentlichte Mengenrabatt ist mit einem schriftlichen Abschluss vor der ersten Einschaltung anzumelden. Ein Abschluss gilt jeweils nur für einen Kunden. Dem Abschluss werden alle Aufträge des angemeldeten Kunden innerhalb eines Jahres zugeordnet, sofern diese Aufträge zum gültigen Anzeigentarif ohne Sonderkonditionen abgerechnet werden. Wird das Abschlussziel nicht erreicht, ist die Nachbelastung sofort fällig. Mengenrabatte bei Paketbuchungen werden bei Nichteinhaltung der Vereinbarung lt. Listenpreis nachverrechnet.
  3. Bei Zahlungsverzug ist der Verlag berechtigt, von allen Anzeigenaufträgen des Kunden zurückzutreten; bei Ausgleichs- oder Konkursverfahren gilt der Anzeigenauftrag des Kunden als erloschen. Gleichzeitig erlischt jeder Anspruch auf eine Rabattgutschrift, auch wenn ein Abschluss voraus angemeldet wurde.
  4. Änderungen des Anzeigentarifs treten auch bei laufenden Abschlüssen und bei vorliegenden Aufträgen in Kraft.
  5. Für die Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Nummern, in bestimmten Ausgaben und an bestimmten Plätzen wird keine Gewähr geleistet, wenn nicht die Gültigkeit des Auftrages ausdrücklich davon abhängig gemacht wurde. Platzierungswünsche sind für den Verlag nur im Falle der Leistung eines Platzierungszuschlags bindend. Bei Wortanzeigen können bestimmte Platzierungen innerhalb einer Rubrik nicht berücksichtigt werden. Die Anzeigen werden thematisch sinngemäß gereiht.
  6. Der Verlag gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Anzeigen, sofern die ihm überlassenen Druckunterlagen dies zulassen. Für Mängel und Schäden an den Druckunterlagen sowie für den Verlust derselben haftet der Verlag nicht. Farbabweichungen gegenüber dem Original sind aus drucktechnischen Gründen möglich und können nicht beanstandet werden.
  7. Kosten für zusätzliche Druckunterlagen (Zeichnungen, Filme, Layout, usw.) bzw. für erhebliche Änderungen einer bereits fertig gestellten Anzeige trägt der Auftraggeber.
  8. Die Pflicht zur Aufbewahrung von beigestellten Druckunterlagen endet drei Monate nach Erscheinen der letzten Anzeige, sofern es nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
  9. Der Ausschluss von Mitbewerbern kann nur unter Nennung desselben für die gleiche Seite vereinbart werden.
  10. Für den Wort- und Bildinhalt haftet ausschließlich der Auftraggeber. Der Auftraggeber garantiert dem Verlag und dessen Mitarbeiter, dass die Anzeige gegen keinerlei gesetzliche Bestimmungen verstößt und Rechte Dritter nicht verletzt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Verlag und dessen Mitarbeiter hinsichtlich aller aus der Anzeige resultierenden Ansprüche schad- und klaglos zu halten. Der Verlag ist zu einer entsprechenden Prüfung des Inserateninhalts nicht verpflichtet. Haftungsfreistellung für Stelleninserate: Wir weisen darauf hin, dass das Gleichbehandlungsgesetz inhaltliche Vorgaben für Stelleninserate normiert. Insbesondere sind Stellenausschreibungen diskriminierungsfrei zu gestalten und ist, soweit ein solches besteht, das kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und gegebenenfalls auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen. Dem Verlag ist es nicht möglich, Inserate individuell auf Einhaltung dieser Vorgaben zu prüfen, der Auftraggeber garantiert daher dem Zeitungsverlag sowie dessen Leuten, die Vorgaben des Gleichbehandlungsgesetzes für Stelleninserate einzuhalten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Verlag sowie dessen Leute hinsichtlich aller Ansprüche, die auf das erschienene Stelleninserat begründet werden und hinsichtlich jeglicher verwaltungsstrafrechtlicher Inanspruchnahme des Verlags oder seiner Leute wegen eines Verstoßes gegen das GlbG durch Stelleninserate des Auftraggebers schad- und klaglos zu halten sowie für die entstandenen Nachteile volle Genugtuung zu leisten.“
  11. Glücksspielabgabe: Für die vom SVH veranstalteten Gewinnspiele fällig werdenden Glücksspielabgaben haftet die SVH nur in dem Fall, dass das überwiegende Interesse an der Durchführung des Gewinnspiels bei der SVH liegt. Handelt es sich um Kunden-Gewinnspiele oder um solche Gewinnspiele, die von einem Kunden in Zusammenarbeit mit der SVH durch periodische Medien der SVH oder durch verbundene Unternehmungen veröffentlicht werden, ist der Kunde selbst für die ordnungsgemäße Abführung der Gewinnspielabgabe verantwortlich. Der Kunde (Auftraggeber) verpflichtet sich, die SVH und allfällige verbundene Gesellschaften diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
  12. Der Verlag behält sich vor, jederzeit ohne Angabe von Gründen Anzeigenaufträge abzulehnen. Die Ablehnung wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Dies kann auch nach erfolgter Auftragsbestätigung erfolgen, wenn rechtliche Mindesterfordernisse der gebuchten Anzeige nicht vorliegen oder der Inhalt der Anzeige gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstößt oder der Inhalt
    mit den Wertevorstellungen des Verlags nicht vereinbar ist.
  13. Bei telefonischer Auftragserteilung oder Textänderung sowie bei mangelhaften Unterlagen übernimmt der Verlag keine Gewähr für die Richtigkeit der Wiedergabe.
  1. Wenn der Grund für erhebliche Druckmängel beim Verlag liegt, leistet er Ersatz in Form einer Ersatzeinschaltung. Für Druckfehler, die den Sinn der Anzeige nicht wesentlich beeinträchtigen, wird kein Ersatz geleistet. Weitergehende Ansprüche oder Schadenersatzforderungen daraus sind ausdrücklich ausgeschlossen, auch bei Nichterscheinen des Inserates oder bei Konkurrenzausschluss.
  2. Bei Gestaltung der Anzeige durch den Verlag werden nur die dem Verlag zur Verfügung stehenden Schriften benutzt. Die Verwendung einer spezifischen vom Auftraggeber ausdrücklich gewünschten Schrift erfolgt nur gegen Ersatz der daraus resultierenden Kosten. Abweichungen von der Schriftart sind kein Grund für die Beanstandung eines Inserates.
  3. Vom Auftraggeber beigestellte Logos werden elektronisch gespeichert und ausschließlich für Anzeigen des Auftraggebers herangezogen. Für allgemein übliche, nicht markenrechtlich oder urheberrechtlich geschützte Grafiken kann eine derartige Garantie nicht übernommen werden. Es bleibt deren Wiederverwendung vorbehalten. Der Auftraggeber hat auf einen allfälligen Rechtsschutz des Logos hinzuweisen.
  4. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und ab einer Größe von 130 Spalten-mm kostenfrei hergestellt. Bei nicht fristgemäßer Rücksendung der Probeabzüge gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt. Im Übrigen haftet für alle Postwege der Auftraggeber.
  5. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass das beauftragte Inserat aufgrund von Sonderwerbeformen (Tip-On-Cards, Banderolen, etc.) vorübergehend verdeckt sein kann und verzichtet auf jeglichen Preisminderungsanspruch.
  6. Bei Stornierung eines Auftrages (Anzeigen, Beilagen, Sonderwerbeformen) nach Anzeigenschluss, werden 100% des Preises in Rechnung gestellt. Bei Stornierung eines Auftrages (Beilagen, Sonderwerbeformen, Sonderplatzierungen) nach Stornofrist, werden 50% des Preises in Rechnung gestellt. Die Stornofrist endet 14 Tage vor Anzeigenschluss.
  7. Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig, es sei denn, auf der Rechnung ist eine andere Zahlungskondition vermerkt. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers oder Stundung ist der Verlag berechtigt, Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu berechnen. Zwischen Unternehmungen gilt der gesetzliche Zinssatz zugrunde gelegt. Der Auftraggeber übernimmt alle Kosten aus dem Mahnverfahren, wie Inkassobüro, Kreditschutzverband oder Rechtsanwalt, d.h. neben den gerichtlich bestimmten Kosten auch die vorprozessualen Kosten (Betreibungskosten).
  8. Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung, wenn zumindest 75 % der Auflage ausgeliefert sind. Bei einer Erfüllung unter 75 % ist die Leistung aliquot zu bezahlen.
  9. Die Anzeigen werden in der bestellten Größe (Höhe) in Rechnung gestellt. Reicht der vorgeschriebene Raum für die eingesandte Vorlage nicht aus, so wird die unbedingt notwendige Höhe verrechnet.
  10. Der Verlag kann jederzeit das Erscheinen weiterer Anzeigen von der Vorauszahlung des Betrages und vom Ausgleich offener Rechnung abhängig machen, und zwar unabhängig von laufenden Abschlüssen und ursprünglich vereinbarten Zahlungszielen.
  11. Beanstandungen aller Art werden nur innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung anerkannt. Bei Streitfällen gilt nur die Schriftform. Ebenso werden abweichende Vertragsbedingungen nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Verlag wirksam.
  12. Bei Chiffreanzeigen wendet der Verlag für Verwahrung und Weitergabe der Zuschriften die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Er übernimmt darüber hinaus keine wie immer geartete Haftung. Einschreib- und Eilbriefe werden auf dem normalen Postweg weitergeleitet.
  13. Der Verlag ist berechtigt, jederzeit auch ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber Einschaltungen als „Anzeige“, „Werbung“ oder „entgeltliche Einschaltung“ zu kennzeichnen.
  14. Es wird darauf hingewiesen, dass es bei Beilagen in der Zeitung sowie bei Verteilungen im Gebiet zu Streuverlusten bis zu 5% kommen kann. Weitergehende Ansprüche oder Schadenersatzforderungen daraus sind ausdrücklich ausgeschlossen.
  15. Prospekte dürfen im Umbruch und Druck nicht dem Erscheinungsbild der Medien der SVH nachempfunden sein und keine Fremdbeilagen enthalten. Die Durchführung des Auftrages ist von der rechtzeitigen Vorlage eines Musters abhängig. Konkurrenzausschluss ist nicht möglich.
  16. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Salzburg. die Anwendung österreichischen Rechtes gilt als zugrunde gelegt.
  17. Alle Preise in Euro zuzüglich gesetzlicher Steuern.
  18. Belegversand: Der Verlag liefert auf Wunsch bei Raumanzeigen ab 75 Euro Nettowert (pro Auftragswoche) ein digitales Belegexemplar kostenfrei. Erscheint die Anzeige gleichlautend in mehreren Ausgaben, ist ein digitales Belegexemplar einer vom Verlag ausgewählten Ausgabe gültig für alle. Generell ausgeschlossen wird der verpflichtende Print-Belegversand über den Postweg.